Die Allgemeine Geschäftsbedingungen von ENDRES-CAD im Bereich von Dienst- und Werkleistungen.

 

 

I. Geltungsbereich.

 

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Erbringung sämtlicher Dienst- und Werkleistungen der ENDRES-CAD gegenüber dem Kunden (Auftraggeber). Diese Dienst- und Werkleistungen betreffen insbesondere Planung-, Konstruktions-, Inbetriebnahme-, Überwachungs- und Gutachtertätigkeiten und/oder Warenlieferungen von ENDRES-CAD. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber in diesem Bereich.

 

2. ENDRES-CAD erkennt von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers nicht an. Diese werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn ENDRES-CAD ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

 

 

II. Angebot und Vertragsschluss.

 

1. Der Vertrag zwischen ENDRES-CAD und dem Auftraggeber kommt erst mit dem Beginn der Leistungserbringung oder mit dem Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung durch ENDRES-CAD zustande. Aufträge des Auftraggebers gelten erst dann als angenommen, wenn ENDRES-CAD mit der Leistungserbringung beginnt oder die Aufträge von ENDRES-CAD schriftlich bestätigt worden sind. Vereinbarungen sowie Ergänzungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von ENDRES-CAD schriftlich erteilt oder bestätigt wurden.

 

2. Werden vom Auftraggeber bestimmte Anforderungen an die von ENDRES-CAD zu erbringenden Leistungen gestellt, so hat er diese bei Auftragserteilung schriftlich niederzulegen.

 

3. Auftragsfristen und -termine sind verbindlich, soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart oder von ENDRES-CAD schriftlich bestätigt wurde. Können Termine oder Fristen nicht eingehalten werden, so ist dies frühzeitig von derjeweiligen Vertragsseite schriftlich anzuzeigen und entsprechend neu zu verhandeln.

 

 

III. Preise.

 

1. Die Preise für gelieferte Waren von ENDRES-CAD gelten – sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist – ab Werk, ausschließlich Verpackung. Diese wird zu den Selbstkosten berechnet und gesondert in Rechnung gestellt. Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis, nach Stundenumfang oder Aufmass vereinbart werden. Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Ausfallzeiten, die ENDRES-CAD nicht zu vertreten hat, werden von ENDRES-CAD mit dem üblichen Stundensatz berechnet.

 

2. Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so kann ENDRES-CAD eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere eine Erhöhung, verlangen. ENDRES-CAD ist berechtigt bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise die Durchführung der Auftragsleistungen bis zu einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn ENDRES-CAD den Kunden vorab schriftlich hierauf hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von ENDRES-CAD. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den Kunden ist ausgeschlossen.

 

3. Die für einen konkreten Auftrag vereinbarten Preise sind für Nachbestellungen zu diesem Auftrag nicht verbindlich. Besteht zwischen ENDRES-CAD und dem Auftraggeber eine Rahmenvereinbarung, so bewegen sich die Preise für Nachbestellungen in dessen Grenzen.

 

 

IV. Lieferung und Abnahme.

 

1. Lieferungen erfolgen auf Kosten des Kunden. Vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen der Auslieferung bzw. des Versands gehen zu Lasten des Kunden. Die Gefahr geht zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, sobald die Ware den Firmensitz/das Lager von ENDRES-CAD verlassen hat und zwar auch dann, wenn ENDRES-CAD abweichend von Zif f. III. 1. die Versendungskosten übernommen hat. Jede Lieferung ist mit einem Lieferschein zu bestätigen. Erfolgt der Rücklauf nicht innerhalb von 48 Stunden, bzw. liegt keine Mängelanzeige vor, gilt die Ware als geliefert.

 

2. Für die Abnahme von Konstruktionsunterlagen (Zeichnungen und Stücklisten) ist der Kunde verpflichtet eine Kontrolle durchzuführen und mittels Freigabevermerk zu dokumentieren. Mängel in Bezug auf fehlerhafte Angaben sind schriftlich innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen. Durch ENDRES-CAD erfolgt unverzügliche Nachbesserung und Beseitigung des Mangels. Sollte der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachkommen, übernimmt ENDRES-CAD keine Haftung für Mangelfolgeschäden, VIII findet Anwendung.

 

3. Die von ENDRES-CAD angegebenen Lieferfristen sind freibleibend und angenähert, es sei denn, es wurden ausdrücklich einzelvertraglich Fixtermine vereinbart.

 

4. Ist die Leistung von ENDRES-CAD von einer richtigen bzw. rechtzeitigen Belieferung abhängig, so verlängern sich vereinbarte Lieferfristen entsprechend, sofern ENDRES-CAD selbst nicht ordnungsgemäß und/oder rechtzeitig beliefert wurde und ein entsprechendes Deckungsgeschäft ENDRES-CAD nicht oder nicht in wirtschaftlich zumutbarer Weise möglich war. Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, von dem an der Kunde von ENDRES-CAD Korrekturabzüge, Layouts etc. zur Prüfung erhalten hat, bis zum Tage des Zugangs seiner Stellungnahme bei ENDRES-CAD. Verlangt der Kunde nach der Auftragserteilung Änderungen des Auftrags, welche die Dauer der Leistungserbringung durch ENDRES-CAD beeinflussen, so verlängert sich die Lieferfrist um den entsprechenden Zeitraum. Die Lieferfrist verlängert sic darüber hinaus angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, wie z. B. Mobilmachung, Krieg, Auswirkungen von Arbeitskampfmaßnahmen usw., die Außerhalb des Einflussbereichs von ENDRESCAD liegen und von ENDRES-CAD nicht zu vertreten sind.

 

 

V. Eigentumsvorbehalt.

 

1. ENDRES-CAD behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Für sämtliche von ENDRES-CAD im Auftrag des Kunden entwickelten Werke und Arbeitsergebnisse räumt ENDRES-CAD den Kunden mit vollständiger Bezahlung das einfache, nicht ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, diese im jeweiligen Auftrag beschriebenen Umfang zu nutzen.

 

2. Verkauft der Kunde die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter, so tritt er bereits zu diesem Zeitpunkt ENDRES-CAD alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte zustehen. Zur Einziehung dieser abgetretenen Forderung ist der Kunde bis auf Widerruf durch ENDRES-CAD berechtigt und verpflichtet.

 

3. Der Kunde darf keine Verfügungen über die Vorbehaltsware treffen, die die Rechte von ENDRES-CAD beeinträchtigen,wie etwa Verpfändung, Sicherungsübereignung oder - abtretung. Bei Pfändungen sowie bei Beschlagnahme durch Dritte hat der Kunde ENDRES-CAD unverzüglich davon zu benachrichtigen.

 

4. Für die Abnahme von Werkleistungen gelten die folgenden Bestimmungen:

Der Kunde ist verpflichtet eine Funktionsprüfung durchzuführen. Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung, spätestens 2 Wochen nach Übergabe des Auftragergebnisses, hat der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn das Auftragsergebnis in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt. Der Kunde ist verpflichtet, ENDRES-CAD unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Funktionsprüfung Mängel bekannt werden. Wenn der Kunde nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihn ENDRES-CAD schriftlich eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn nicht der Kunde innerhalb einer Frist von 1 Woche die Gründe für die Verweigerung schriftlich spezifiziert. Eine Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde beginnt das Auftragsergebnis produktiv zu nutzen.

 

 

VI. Zahlung.

 

1. Zahlungen sind – sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde – innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang ohne Abzug zu leisten.

 

2. Bei Zahlungsziel überschreitungen ist ENDRES-CAD berechtigt, vom Kunden Zinsen in Höhe von 5% über dem Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Falls ENDRES-CAD in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist ENDRES-CAD berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde Ist jedoch berechtigt, ENDRES-CAD nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

3. ENDRES-CAD akzeptiert generell keine Wechsel. ENDRES-CAD ist nicht verpflichtet, Zahlungen mit Schecks zu akzeptieren. In jedem Fall werden Schecks nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Zwischenzinsspesen zu Lasten des Kunden angenommen.

 

4. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit von ENDRES-CAD nicht anerkannten Gegenansprüchen aufzurechnen oder diesbezüglich ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Forderungen sind zwischen den Vertragsparteien unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 

 

 

VII. Gewährleistung für Werkleistungen.

 

1. Der Auftrag wird grundsätzlich bei ENDRES-CAD durchgeführt. Die vollständige oder teilweise Ausführung im Betrieb des Kunden kann vereinbart werden. Das Weisungsrecht gegenüber seinen Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitern obliegt ENDRES-CAD, auch wenn der Auftrag im Betrieb des Kunden durchgeführt wird. Das Arbeitsergebnis betreffende Ausführungsanweisungen kann der Kunde erteilen.

 

2. ENDRES-CAD gewährleistet für die Dauer von 12 Monaten ab Abnahme oder Ingebrauchnahme, dass die vertragsgegenständlichen Werkleistungen nicht mit Mängeln behaftet sind. Für Rechtsmängel des Werkes haftet ENDRES-CAD nur insoweit, als sie die vertragsgemäße Verwendung des Werkes stören oder vereiteln wird. Ziffer X dieser AGB bleibt unberührt.

 

3. Das von ENDRES-CAD erbrachte Werk ist vom Kunden unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Kunde von ENDRES-CAD einen Korrekturabzug erhält. Zeigt sich ein offensichtlicher Mangel, ist dieser ENDRES-CAD innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Ablieferung anzuzeigen, ansonsten entfallen die entsprechenden Gewährleistungsansprüche. Wird ein versteckter Mangel nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Entdeckung ENDRES-CAD durch den Kunden angezeigt, entfallen ebenfalls die entsprechenden Gewährleistungsansprüche.

 

4. Für den Fall, dass innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel an den erbrachten Werkleistungen vorliegen, wird ENDRES-CAD eine Nacherfüllung vornehmen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von ENDRES-CAD durch Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Sie kann durch ENDRES-CAD verweigert werden, wenn sie nur mit unverhältnis-mäßigen Kosten möglich ist. Eine Selbstvornahme durch den Kunden ist ausgeschlossen. Ist eine Nacherfüllung unmöglich, mindestens zweimal fehlgeschlagen oder von ENDRES-CAD trotz angemessener Fristsetzung ohne Grund verweigert oder ungebührlich verzögert worden, so kann der Kunde durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung entsprechend dem Mangel herabsetzen. Beruht der Mangel der Werkleistung auf einem Umstand, den ENDRES-CAD entsprechend der Regelungen in VIII. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vertreten hat, sokann der Kunde statt Erklärung des Rücktritts oder der Herabsetzung der Vergütung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

 

5. Die Gewährleistung umfasst nicht Mängel an den erbrachten Werkleistungen, die aus der Verarbeitung von mangelhaftem Material, z. B. fehlerhaft angelegter digitaler Dokumente, resultieren, welches der Kunde an ENDRES-CAD zur Ver- und Bearbeitung geliefert hat. Mehraufwendungen für ENDRES-CAD, die durch die Lieferung von mangelhaftem Material durch den Kunden entstehen, werden gesondert berechnet.

 

6. Die Behebung von nicht unter die Gewährleistung fallenden Mängeln sowie nach Auftragserteilung vom Kunden gewünschte Änderungen, die bei ENDRES-CAD zu zusätzlichem Aufwand führen, werden gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt ebenso für zusätzlichen Aufwand, der bei ENDRES-CAD aufgrund unklarer Vorgaben des Kunden, z. B. falsch ausgefüllter Auftragsformulare, oder durch unsachgemäße Behandlung der Werkleistung entsteht.

 

7. Jegliche Vorablieferungen sind als „Entwurf“ zu verstehen und entziehen sich demnach unserer Gewährleistung. Insbesondere bei Weiterverwendung für Materialeinkauf oder als Fertigungsunterlage.

 

 

VIII. Haftung.

 

1. ENDRES-CAD haftet generell nur für eigenes vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten oder das seiner Erfüllungsgehilfen. Für Körperschäden haftet ENDRES-CAD im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

 

2. Nur bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten („Kardinalspflichten“) durch ENDRES-CAD, haftet ENDRES-CAD begrenzt auf den voraussehbaren vertragstypischen Schaden auch für einfache Fahrlässigkeit. Ersatz für weitergehende Schäden ist ausgeschlossen. Die Haftung von ENDRES-CAD für alle Schäden aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen (mit Ausnahme solcher nach dem Produkthaftungsgesetz) ist in jedem Fall begrenzt auf 2,5 Mio € für Personenschäden und sonstigen Schäden (Sach- und Vermögensschäden). Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten. Auch in diesen Fällen ist die Haftung von ENDRES-CAD auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

3. Schadensersatzansprüche für Datenverlust sind auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung, insbesondere bei regelmäßiger und gefahr entsprechender Anfertigung von Sicherungs-kopien, nicht eingetreten wäre.

 

4. ENDRES-CAD weist auf die Gefahren durch Viren und Eingriffe Dritter im Zusammenhang mit der Internetbenutzung hin. ENDRES-CAD haftet nicht für Schäden, die allein darauf beruhen, dass der Kunde es unterlässt, nach dem Stand derTechnik geeignete Vorsorgemaßnahmen, insbesondere die Unterhaltung einer Firewall oder eines Virensuchprogramms, zu treffen.

 

5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

 

IX. Urheberrecht.

 

1. Der Kunde hat dafür einzustehen, dass die Durchführung des Auftrags nicht die Rechte Dritter, insbesondere Vervielfältigungsrechte, verletzt. Der Kunde stellt ENDRES-CAD von allen Ansprüchen Dritter vollumfänglich frei, die diese gegen ENDRES-CAD wegen der Ausführung eines Auftrags des Kunden geltend machen.

 

2. Alle Urheber- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte an von ENDRES-CAD im Rahmen des Auftrages erstellten Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen, Daten etc. verbleiben, sofern mit dem Kunden nichts anderes vereinbart wurde und dies rechtlich zulässig ist, bei ENDRES-CAD.

 

 

X. Sonstige Bestimmungen.

 

1. Die Ungültigkeit oder Unwirksamkeit einer oder mehrerer dieser vorstehenden Bedingungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Die ungültige bzw. unwirksame Bedingung ist vielmehr dann in einer Weise zu ergänzen bzw. durch eine entsprechende Regelung zu ersetzen, die dem mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck in gesetzlich zulässiger Weise möglichst nahe kommt.

 

2. Mündliche Auftragsänderungen und sonstige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

 

3. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist der Hauptsitz von ENDRES-CAD.

 

4. Die vertraglichen Beziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts.

 

5. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Oberhausen / NRW. (Stand 01/2017)

 

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