Die Allgemeine Geschäftsbedingungen von ENDRES-CADim Bereich von Dienst- und Werkleistungen.
I. Geltungsbereich.
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungengelten für die Erbringung sämtlicher Dienst- und Werkleistungen der ENDRES-CAD gegenüber dem Kunden (Auftraggeber).Diese Dienst- und Werkleistungen betreffen insbesondere Planung-, Konstruktions-, Inbetriebnahme-, Überwachungs-und Gutachtertätigkeiten und/oder Warenlieferungenvon ENDRES-CAD. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungengelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber in diesem Bereich.
2. ENDRES-CAD erkennt von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers nicht an. Diese werden nicht Vertragsbestandteil,selbst wenn ENDRES-CAD ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
II. Angebot und Vertragsschluss.
1. Der Vertrag zwischen ENDRES-CAD und dem Auftraggeberkommt erst mit dem Beginn der Leistungserbringung oder mit dem Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigungdurch ENDRES-CAD zustande. Aufträge des Auftraggebers gelten erst dann als angenommen, wenn ENDRES-CAD mit der Leistungserbringung beginnt oder die Aufträge von ENDRES-CAD schriftlich bestätigt worden sind. Vereinbarungen sowieErgänzungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von ENDRES-CAD schriftlich erteilt oder bestätigt wurden.
2. Werden vom Auftraggeber bestimmte Anforderungen andie von ENDRES-CAD zu erbringenden Leistungen gestellt, so hat er diese bei Auftragserteilung schriftlich niederzulegen.
3. Auftragsfristen und -termine sind verbindlich, soweit diesausdrücklich schriftlich vereinbart oder von ENDRES-CADschriftlich bestätigt wurde. Können Termine oder Fristennicht eingehalten werden, so ist dies frühzeitig von derjeweiligen Vertragsseite schriftlich anzuzeigen und entsprechendneu zu verhandeln.
III. Preise.
1. Die Preise für gelieferte Waren von ENDRES-CAD gelten – sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist – abWerk, ausschließlich Verpackung. Diese wird zu denSelbstkosten berechnet und gesondert in Rechnung gestellt.Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis,nach Stundenumfang oder Aufmass vereinbart werden.Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Mehrwertsteuerin der jeweils gesetzlichen Höhe. Ausfallzeiten,die ENDRES-CAD nicht zu vertreten hat, werden von ENDRES-CADmit dem üblichen Stundensatz berechnet.
2. Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung währendder Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondereausgeweitet, so kann ENDRES-CAD eine entsprechendeAnpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen,insbesondere eine Erhöhung, verlangen. ENDRES-CADist berechtigt bis zur Einigung über eine entsprechendeAnpassung der Preise die Durchführung der Auftragsleistungenbis zu einer Einigung vorläufig einzustellen, wennENDRES-CAD den Kunden vorab schriftlich hierauf hingewiesenhat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zuLasten von ENDRES-CAD. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den Kunden ist ausgeschlossen.
3. Die für einen konkreten Auftrag vereinbarten Preise sindfür Nachbestellungen zu diesem Auftrag nicht verbindlich. Besteht zwischen ENDRES-CAD und dem Auftraggeber eineRahmenvereinbarung, so bewegen sich die Preise für Nachbestellungen in dessen Grenzen.
IV. Lieferung und Abnahme.
1. Lieferungen erfolgen auf Kosten des Kunden. Vom Kundenzu vertretenden Verzögerungen der Auslieferung bzw.des Versands gehen zu Lasten des Kunden. Die Gefahrgeht zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, sobald dieWare den Firmensitz/das Lager von ENDRES-CAD verlassenhat und zwar auch dann, wenn ENDRES-CAD abweichend von Zif f. III. 1. die Versendungskosten übernommen hat. JedeLieferung ist mit einem Lieferschein zu bestätigen. Erfolgt der Rücklauf nicht innerhalb von 48 Stunden, bzw.liegt keine Mängelanzeige vor, gilt die Ware als geliefert.
2. Für die Abnahme von Konstruktionsunterlagen (Zeichnungenund Stücklisten) ist der Kunde verpflichtet eineKontrolle durchzuführen und mittels Freigabevermerk zudokumentieren. Mängel in Bezug auf fehlerhafte Angabensind schriftlich innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen. DurchENDRES-CAD erfolgt unverzügliche Nachbesserung und Beseitigung des Mangels. Sollte der Kunde dieser Verpflichtungnicht nachkommen, übernimmt ENDRES-CAD keine Haftung für Mangelfolgeschäden, VIII findet Anwendung.
3. Die von ENDRES-CAD angegebenen Lieferfristen sind freibleibendund angenähert, es sei denn, es wurden ausdrücklich einzelvertraglich Fixtermine vereinbart.
4. Ist die Leistung von ENDRES-CAD von einer richtigen bzw. rechtzeitigen Belieferung abhängig, so verlängern sich vereinbarteLieferfristen entsprechend, sofern ENDRES-CAD selbstnicht ordnungsgemäß und/oder rechtzeitig beliefert wurde und ein entsprechendes Deckungsgeschäft ENDRES-CAD nichtoder nicht in wirtschaftlich zumutbarer Weise möglichwar. Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, vondem an der Kunde von ENDRES-CAD Korrekturabzüge, Layoutsetc. zur Prüfung erhalten hat, bis zum Tage des Zugangsseiner Stellungnahme bei ENDRES-CAD. Verlangt der Kunde nachder Auftragserteilung Änderungen des Auftrags, welchedie Dauer der Leistungserbringung durch ENDRES-CAD beeinflussen, so verlängert sich die Lieferfrist um den entsprechendenZeitraum. Die Lieferfrist verlängert sic darüber hinaus angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, wie z. B. Mobilmachung,Krieg, Auswirkungen von Arbeitskampfmaßnahmen usw., die Außerhalb des Einflussbereichs von ENDRESCAD liegen und von ENDRES-CAD nicht zu vertreten sind.
V. Eigentumsvorbehalt.
1. ENDRES-CAD behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Für sämtliche von ENDRES-CAD im Auftragdes Kunden entwickelten Werke und Arbeitsergebnisseräumt ENDRES-CAD den Kunden mit vollständiger Bezahlung das einfache, nicht ausschließliche und zeitlich unbeschränkteRecht ein, diese im jeweiligen Auftrag beschriebenenUmfang zu nutzen.
2. Verkauft der Kunde die unter Eigentumsvorbehalt gelieferteWare im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter, so tritt er bereits zu diesem ZeitpunktENDRES-CAD alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechtenab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinenAbnehmer oder Dritte zustehen. Zur Einziehung dieserabgetretenen Forderung ist der Kunde bis auf Widerrufdurch ENDRES-CAD berechtigt und verpflichtet.
3. Der Kunde darf keine Verfügungen über die Vorbehaltswaretreffen, die die Rechte von ENDRES-CAD beeinträchtigen,wie etwa Verpfändung, Sicherungsübereignung oder -abtretung. Bei Pfändungen sowie bei Beschlagnahmedurch Dritte hat der Kunde ENDRES-CAD unverzüglich davonzu benachrichtigen.
4. Für die Abnahme von Werkleistungen gelten die folgendenBestimmungen:
Der Kunde ist verpflichtet eine Funktionsprüfung durchzuführen.Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung, spätestens2 Wochen nach Übergabe des Auftragergebnisses,hat der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahmezu erklären. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreichdurchgeführt, wenn das Auftragsergebnis in allen wesentlichenPunkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungenerfüllt.Der Kunde ist verpflichtet, ENDRES-CAD unverzüglich schriftlichMitteilung zu machen, wenn ihm während der FunktionsprüfungMängel bekannt werden.Wenn der Kunde nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihn ENDRES-CAD schriftlich eine Frist von 2 Wochen zurAbgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn nicht der Kunde innerhalb einer Frist von 1Woche die Gründe für die Verweigerung schriftlich spezifiziert.Eine Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde beginntdas Auftragsergebnis produktiv zu nutzen.
VI. Zahlung.
1. Zahlungen sind – sofern im Einzelfall nichts anderesvereinbart wurde – innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang ohne Abzug zu leisten.
2. Bei Zahlungsziel überschreitungen ist ENDRES-CAD berechtigt,vom Kunden Zinsen in Höhe von 5% über dem Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der EuropäischenZentralbank zu verlangen. Falls ENDRES-CAD in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist ENDRES-CAD berechtigt, diesen geltend zu machen. Der KundeIst jedoch berechtigt, ENDRES-CAD nachzuweisen, dass als Folgedes Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3. ENDRES-CAD akzeptiert generell keine Wechsel. ENDRES-CADist nicht verpflichtet, Zahlungen mit Schecks zu akzeptieren. Injedem Fall werden Schecks nur erfüllungshalber unter Berechnungaller Einziehungs- und Zwischenzinsspesen zuLasten des Kunden angenommen.
4. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit von ENDRES-CAD nicht anerkannten Gegenansprüchen aufzurechnen oder diesbezüglichein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es seidenn, die Forderungen sind zwischen den Vertragsparteienunbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
VII. Gewährleistung für Werkleistungen.
1. Der Auftrag wird grundsätzlich bei ENDRES-CAD durchgeführt.Die vollständige oder teilweise Ausführung im Betrieb desKunden kann vereinbart werden. Das Weisungsrecht gegenüberseinen Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitern obliegtENDRES-CAD, auch wenn der Auftrag im Betrieb des Kundendurchgeführt wird. Das Arbeitsergebnis betreffende Ausführungsanweisungen kann der Kunde erteilen.
2. ENDRES-CAD gewährleistet für die Dauer von 12 Monaten abAbnahme oder Ingebrauchnahme, dass die vertragsgegenständlichenWerkleistungen nicht mit Mängeln behaftet sind. Für Rechtsmängel des Werkes haftet ENDRES-CAD nurinsoweit, als sie die vertragsgemäße Verwendung desWerkes stören oder vereiteln wird. Ziffer X dieser AGBbleibt unberührt.
3. Das von ENDRES-CAD erbrachte Werk ist vom Kunden unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Dies gilt insbesonderefür den Fall, dass der Kunde von ENDRES-CAD einen Korrekturabzugerhält. Zeigt sich ein offensichtlicher Mangel, ist dieser ENDRES-CAD innerhalb einer Frist von 2 Wochen nachAblieferung anzuzeigen, ansonsten entfallen die entsprechendenGewährleistungsansprüche. Wird ein versteckterMangel nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nachEntdeckung ENDRES-CAD durch den Kunden angezeigt, entfallenebenfalls die entsprechenden Gewährleistungsansprüche.
4. Für den Fall, dass innerhalb der GewährleistungsfristMängel an den erbrachten Werkleistungen vorliegen, wirdENDRES-CAD eine Nacherfüllung vornehmen. Die Nacherfüllungerfolgt nach Wahl von ENDRES-CAD durch Mängelbeseitigungoder Neuherstellung. Sie kann durch ENDRES-CAD verweigertwerden, wenn sie nur mit unverhältnis-mäßigen Kostenmöglich ist. Eine Selbstvornahme durch den Kunden istausgeschlossen. Ist eine Nacherfüllung unmöglich, mindestenszweimal fehlgeschlagen oder von ENDRES-CAD trotzangemessener Fristsetzung ohne Grund verweigert oderungebührlich verzögert worden, so kann der Kunde durchschriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten oder dieVergütung entsprechend dem Mangel herabsetzen. Beruhtder Mangel der Werkleistung auf einem Umstand, denENDRES-CAD entsprechend der Regelungen in VIII. dieserAllgemeinen Geschäftsbedingungen zu vertreten hat, sokann der Kunde statt Erklärung des Rücktritts oder derHerabsetzung der Vergütung Schadensersatz wegenNichterfüllung verlangen.
5. Die Gewährleistung umfasst nicht Mängel an den erbrachtenWerkleistungen, die aus der Verarbeitung vonmangelhaftem Material, z. B. fehlerhaft angelegter digitalerDokumente, resultieren, welches der Kunde an ENDRES-CADzur Ver- und Bearbeitung geliefert hat. Mehraufwendungenfür ENDRES-CAD, die durch die Lieferung von mangelhaftemMaterial durch den Kunden entstehen, werden gesondertberechnet.
6. Die Behebung von nicht unter die Gewährleistung fallendenMängeln sowie nach Auftragserteilung vom Kundengewünschte Änderungen, die bei ENDRES-CAD zu zusätzlichemAufwand führen, werden gesondert in Rechnung gestellt.Dies gilt ebenso für zusätzlichen Aufwand, der bei ENDRES-CADaufgrund unklarer Vorgaben des Kunden, z. B. falschausgefüllter Auftragsformulare, oder durch unsachgemäßeBehandlung der Werkleistung entsteht.
7. Jegliche Vorablieferungen sind als „Entwurf“ zu verstehenund entziehen sich demnach unserer Gewährleistung.Insbesondere bei Weiterverwendung für Materialeinkaufoder als Fertigungsunterlage.
VIII. Haftung.
1. ENDRES-CAD haftet generell nur für eigenes vorsätzliches undgrob fahrlässiges Verhalten oder das seiner Erfüllungsgehilfen.Für Körperschäden haftet ENDRES-CAD im Rahmender gesetzlichen Vorschriften.
2. Nur bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten(„Kardinalspflichten“) durch ENDRES-CAD, haftet ENDRES-CADbegrenzt auf den voraussehbaren vertragstypischen Schadenauch für einfache Fahrlässigkeit. Ersatz für weitergehendeSchäden ist ausgeschlossen.Die Haftung von ENDRES-CAD für alle Schäden aus gesetzlichenund vertraglichen Haftungstatbeständen (mit Ausnahmesolcher nach dem Produkthaftungsgesetz) ist injedem Fall begrenzt auf 2,5 Mio € für Personenschädenund sonstigen Schäden (Sach- und Vermögensschäden).Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Vorsatz, groberFahrlässigkeit oder der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten.Auch in diesen Fällen ist die Haftung von ENDRES-CAD auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Schadensersatzansprüche für Datenverlust sind auf dentypischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, wennder Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung, insbesonderebei regelmäßiger und gefahr entsprechenderAnfertigung von Sicherungs-kopien, nicht eingetreten wäre.
4. ENDRES-CAD weist auf die Gefahren durch Viren und EingriffeDritter im Zusammenhang mit der Internetbenutzung hin.ENDRES-CAD haftet nicht für Schäden, die allein darauf beruhen,dass der Kunde es unterlässt, nach dem Stand derTechnik geeignete Vorsorgemaßnahmen, insbesonderedie Unterhaltung einer Firewall oder eines Virensuchprogramms,zu treffen.
5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibtunberührt.
IX. Urheberrecht.
1. Der Kunde hat dafür einzustehen, dass die Durchführungdes Auftrags nicht die Rechte Dritter, insbesondere Vervielfältigungsrechte,verletzt. Der Kunde stellt ENDRES-CAD von allen AnsprüchenDritter vollumfänglich frei, die diese gegen ENDRES-CAD wegender Ausführung eines Auftrags des Kunden geltend machen.
2. Alle Urheber- und urheberrechtlichen Verwertungsrechtean von ENDRES-CAD im Rahmen des Auftrages erstellten Skizzen,Entwürfen, Originalen, Filmen, Daten etc. verbleiben,sofern mit dem Kunden nichts anderes vereinbart wurde und dies rechtlich zulässig ist, bei ENDRES-CAD.
X. Sonstige Bestimmungen.
1. Die Ungültigkeit oder Unwirksamkeit einer oder mehrererdieser vorstehenden Bedingungen berühren die Gültigkeitder übrigen Bedingungen nicht. Die ungültige bzw. unwirksameBedingung ist vielmehr dann in einer Weise zu ergänzenbzw. durch eine entsprechende Regelung zu ersetzen,die dem mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweckin gesetzlich zulässiger Weise möglichst nahe kommt.
2. Mündliche Auftragsänderungen und sonstige Nebenabredenbedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Diesgilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
3. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnisist der Hauptsitz von ENDRES-CAD.
4. Die vertraglichen Beziehungen unterliegen dem Recht derBundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts.
5. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnisergebenden Streitigkeiten ist Oberhausen / NRW.(Stand 01/2017)